LAG Düsseldorf hebt Urlaubsanspruch wegen Altersdiskriminierung an

In vielen Tarifverträgen orientiert sich der Urlaubsanspruch am jeweiligen Lebensalter. So hatte es bisher auch das Bundesarbeitsgericht für zulässig erachtet. In seinem Urteil am 18.01.2011 entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jedoch, dass die nach Lebensalter gestaffelten Regelungen zum Urlaubsanspruch im Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen (LAG Düsseldorf Urteil vom 18.01.2011, 8 Sa 1274/10). 

Hiermit bestätigte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Vorinstanzentscheidung des Arbeitsgerichtes Wesel (Arbeitsgericht Wesel Urteil vom 11.08.2010, 6 Ca 736/10). Dieses hatte einer inzwischen 24jährigen Einzelhandelskauffrau bei einer 6-Tage-Woche einen Jahresurlaub von 36 Urlaubstagen zugesprochen, und das obwohl der 24jährigen Klägerin nach der für sie geltenden und nach Lebensalter gestaffelten Urlaubsregelung im Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW ein Jahresurlaub von nur 34 Tagen zugestanden hätte. Den nächsthöheren und zugleich maximalen tarifvertraglichen Urlaubsanspruch von 36 Urlaubstagen im Jahr hätte die Einzelhandelskauffrau demnach erst nach dem vollendeten 30. Lebensjahr beanspruchen können. 

Diese nach Altersgruppen gestaffelte tarifvertragliche Urlaubsregelung verstößt jedoch nach Ansicht der Richter gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Klägerin werde diskriminiert, weil sie aufgrund ihres Alters gegenüber Kolleginnen und Kollegen, die in vergleichbarer Situation bereits das 30. Lebensjahr vollendet hätten, zwei Urlaubstage weniger pro Jahr erhielte. Diese Ungleichbehandlung sei auch nicht gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (der die Vorgaben für eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters regelt) gerechtfertigt, denn es fehle an einem legitimen Ziel der Ungleichbehandlung. Aufgrund dieser Benachteiligung sei die nach Alter gestaffelte Urlaubsregelung im Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW unwirksam mit der Folge, dass die Altersstaffeln aus der tarifvertraglichen Urlaubsregelung entfielen, die Regelung im übrigen aber weiter anwendbar blieben. Die Richter hoben daher den Urlaubsanspruch der Klägerin entgegen der bestehenden tariflichen Regelung auf 36 Urlaubstage im Jahr an.

Die Revision ist zugelassen. Möglicherweise kommt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf daher auch noch einmal auf den Prüfstand des Bundesarbeitsgerichts. Bleibt es beim bisherigen Richterspruch, kann es im Anwendungsbereich einiger Tarifverträge ebenfalls zu einer Anpassung des Urlaubsanspruchs „nach oben“ kommen, denn eine nach Altersgruppen gestaffelte Urlaubsregelung ist in einer ganzen Reihe von Tarifverträgen anzutreffen. Solange die Instanzentscheidung aber noch nicht rechtskräftig ist, sollte die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in der Praxis nicht vorschnell umgesetzt werden, weil sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf natürlich nur mit der Stufenregelung des Manteltarifvertrages des Einzelhandels befasst hat, so dass die diesbezüglichen Ausführungen nur bedingt verallgemeinerungsfähig sind. Bei einer aktuellen Neugestaltung betrieblicher oder firmentariflicher Urlaubsregelungen sollte allerdings auf eine Altersstaffelung angesichts der Entscheidung derzeit verzichtet werden. Die Tarifparteien des Einzelhandels NRW jedenfalls haben bereits Sondierungsgespräche über eine Änderung der beanstandeten Regelung vereinbart.