Kollektives Arbeitsrecht

 

Dass ein Rechtsverhältnis von Gesetzen und vertraglichen Regelungen bestimmt wird, ist für kein Rechtsgebiet etwas Ungewöhnliches.

Es ist aber eine Besonderheit des Arbeitsrechts, dass zwischen den Arbeitsvertrag und die Gesetze eine weitere Regelungsebene dazwischentritt, nämlich die der Tarifverträge sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Für deren Gestaltung sind gemeinschaftlich die Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände einerseits und die Gewerkschaften und Betriebsräte (Personalräte, Mitarbeitervertretungen) andererseits zuständig. Ihre Rechtsbeziehungen regelt das kollektive Arbeitsrecht.